Vereinssatzung

§1 Name und Sitz 
(1) Der Verein führt den Namen „Die Strandläufer“.
(2) Er hat seinen Sitz in Kiel.
(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.

§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Vereinszweck wird insbesondere durch eine zu errichtende und zu unterhaltende Kindertageseinrichtung für Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren verwirklicht.
(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz, sowie Achtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt. Eltern, deren Kinder in einer Einrichtung des Vereins betreut werden, haben einen Anspruch auf Aufnahme, sofern nicht ein wichtiger Grund die Ablehnung des Aufnahmeantrags rechtfertigt.
Fördernde Mitglieder unterscheiden sich von den ordentlichen Mitgliedern dadurch, dass sie kein Stimmrecht erhalten.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren. Die Entscheidung über die Aufnahme ist zu dokumentieren.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
(5) Sollte ein Mitglied, das Elternteil eines in einer Einrichtung des Vereins betreuten Kindes ist, nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses ein halbes Jahr lang keinen Beitrag entrichten, so gilt dies als Austritt aus dem Verein.
(6) Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind: a) ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins, b) Beitragsrückstände, die trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht gezahlt wurden.
(7) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung gegeben werden.
(8) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Mitglieder des Vereins als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen monatlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbetrag zu entrichten.
(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ehrenmitglieder können von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden.

§6 Vereinsvermögen
(1) Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.

§7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet zum Beispiel über:
a) die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins,
b) die grundsätzliche pädagogische Ausrichtung der vom Verein betriebenen Kindertagesstätte,
c) die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
d) den jährlich, vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
e) die zu erhebenden Beiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall und
h) die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sind ihr insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht vorzulegen. Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt sie einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dieser hat jederzeit das Recht, die Buchführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
(3) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte im Verein bekannte Anschrift gerichtet war.
(4) Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet, sofern nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern des Vereins: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in; davon kann maximal eine Person Angestellte/r des Vereins sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern.
(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Maßgabe eines Vorstandbeschlusses im Rahmen des §3 Nr. 260 EStG („Ehrenamtspauschale“) vergütet werden. Nachgewiesene Sachaufwendungen werden erstattet.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Personalmanagement sowie
c) die Anmietung von Geschäftsräumen.
(5) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer eines Jahres ein/e Kassenprüfer/in. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der/die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist vom Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der mindestens zu einem Drittel anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Dachverband der Eltern-Kind-Gruppen Kiel e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (hier: zur Förderung der Erziehung) zu verwenden hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamtes.

Kiel, 6. Dezember 2011